VII.
Gewährleistung und Haftung von YES - TV
- Die YES - TV haftet für zugesicherte Leistungen nur, wenn diese Eigenschaften
schriftlich zugesichert sind. Mündliche Zusicherungen von Mitarbeitern
von YES - TV sind stets unverbindlich
- Soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen, gelten für den Auftraggeber die handelsrechtlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere die §§377
f. HGB. In allen anderen Fällen sind Mängelrügen und
sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach
Erhalt der Leistung von YES - TV, schriftlich zu erheben.
- In jedem Fall
berechtigter Mängelrügen ist der Auftraggeber verpflichtet
YES - TV unverzüglich zu unterrichten und ihr
innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
YES - TV ist berechtigt, anstelle einer Nachbesserung
Ersatz zu liefern. Schlagen zwei Nachbesserungen durch YES - TV fehl, bzw. leistet sie nicht Ersatz, ist der Auftraggeber
berechtigt zu mindern oder nach Maßgabe folgender Regeln zu wandeln:
3a. Bezieht sich die Mängelrüge des Auftraggebers
nur auf Teilleistungen, welche die Lieferung von Hardware betreffen,
kann der Auftraggeber nur den die Lieferung von Hardware betreffenden
Teile wandeln.
3b. Bezieht sich die Mängelrüge des Auftraggebers
nur auf Teilleistungen, die nicht die Lieferung von Hardware betreffen
(z.B. Tonbearbeitung, Animation, Schnitt etc.) kann der Auftraggeber
nur insoweit wandeln, als die mangelhafte Teilleistung betroffen ist.
- Subjektiver Beurteilung
unterliegende Merkmale (z.B. Farbgebung, Dramaturgie etc.) und geringfügige
Abweichungen vom Original stellen keinen Mangel dar. Für material-
oder prozessbedingte Farb-, Helligkeits- und Signalschwankungen gelten
die produktionsüblichen Toleranzen.
- Die Gewährleistungsverpflichtung
von YES - TV erlischt, wenn der Auftraggeber ohne schriftliche
Zustimmung von YES - TV Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
an den gelieferten Leistungen vornimmt oder vornehmen lässt.
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